FAQ
Seit dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchten. Da an dieser Stelle ein Maklervertrag, durch zwei Willenserklärungen, zustande kommt, müssen Immobilienmakler ihre Kunden nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über das Widerrufsrecht aufklären. Die erste Willenserklärung ist jene des Kaufinteressenten, der das Exposé über ein Onlineportal anfordert, die zweite stellt die Übersendung des Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung dar.
Der Verzicht auf das Widerrufsrecht hat keine Zahlungsverpflichtung zur Folge. Finanzielle Verbindlichkeiten in Form einer Provision entstehen erst nach Abwicklung des Kaufvertrages und somit erfolgreicher Immobilienvermittlung.